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   VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15   

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VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15 (https://dejure.org/2015,677)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 27.01.2015 - 12 B 245/15 (https://dejure.org/2015,677)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 12 B 245/15 (https://dejure.org/2015,677)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    Die maßgeblichen Kriterien für relevante Menschenrechtsverstöße sind den den jeweiligen Mitgliedstaat bindenden rechtlichen Vorgaben zu entnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris).

    Zutreffend heißt es im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10. November 2014: "Diese unionsrechtlichen normativen Vorgaben überlagern darüber hinaus gewissermaßen die allgemeinen - eher niedrigeren - völkervertraglichen Schutzstandards des Art. 3 EMRK und konkretisieren nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte diese näher mit der Folge, dass die konkreten Anforderungen an die immer kumulativ festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen sind, aber gleichwohl die typischerweise für die Mehrheit der einheimischen Bevölkerung geltenden Standards nicht völlig aus den Augen verlieren dürfen." (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, a.a.O.).

    Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, S. 67 und juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris).

    Das Problem der unzureichenden medizinischen Versorgung betrifft jedermann und nicht nur "ernsthaft und schwer Erkrankte", für die eine Sonderregelung zu treffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Regelung in Art. 16 a Abs. 2 GG das "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde liegt (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerGE 94, S. 49 = NJW 1996, S. 1665 u. juris), das heißt die Vermutung, dass jeder Flüchtling in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) behandelt wird.

    Eine Abschiebungsanordnung auf ihrer Grundlage wäre dann nicht gerechtfertigt, weil die Bundesrepublik Deutschland in diesem Fall dem Ausländer Schutz zu gewähren hat (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O.).

    Den Ausländer trifft für seine Behauptung, dass er von einem Fall betroffen ist, der außerhalb der Grenze des Konzepts der normativen Vergewisserung liegt, eine erhöhte Darlegungslast (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O.).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht.

    15 Das gilt aber nicht in dem Sinne, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O.; ders.: Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 4 L 44/13

    Systemische Mängel

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    Die beiden Systemen innewohnende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten "nicht unbekannt sein kann", sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.).

    Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, S. 67 und juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde liegenden "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417 und juris; ders.: Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, S. 129 und juris).

    Die beiden Systemen innewohnende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten "nicht unbekannt sein kann", sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    Diese nicht wieder rückgängig zu machenden Beeinträchtigungen sind vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, S. 318 und juris).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, S. 67 und juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    Die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat müssen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Schutzinhaber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    15 Das gilt aber nicht in dem Sinne, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O.; ders.: Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S. 336 u. juris).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
    Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde liegenden "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417 und juris; ders.: Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, S. 129 und juris).
  • BVerfG, 12.01.2014 - 1 BvR 3606/13

    Aussetzung der Neubesetzung einer Professorenstelle - Zur Passivlegitimation im

  • VG Oldenburg, 04.11.2015 - 12 A 498/15

    Umgang mit Inhabern eines Schutzstatus bei Vorliegen von systemischen Mängeln in

    Das Gericht geht in seiner derzeitigen Rechtsprechung davon aus, dass Bulgarien nicht als sicherer Drittstaat im genannten Sinn anzusehen ist (vgl. zunächst Beschluss vom 27. Januar 2015 - 12 B 245/15 -).

    Sie erhalten keinerlei Unterstützung bei der Suche und Bezahlung von Wohnraum, keine Sozialhilfe, keine oder nur sehr schwer Arbeit (vgl. pro asyl, Bericht vom April 2015, S. 32 ff.; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015, a.a.O.; so nunmehr auch Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart).

    Die Abschiebungsanordnung bezüglich Bulgariens dürfte rechtswidrig sein, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Bulgarien für die Gruppe anerkannter Flüchtlinge und Inhaber von subsidiärem oder humanitärem Schutz ein an den Mindeststandards der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ausgerichtetes (Über-)Leben nicht möglich ist, mithin insoweit in Bulgarien systemische Mängel vorliegen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 12 B 245/15 - , juris).

    Die Betroffenen haben keine reelle Chance, sich ein Existenzminimum in Bulgarien zu schaffen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2015, aaO).".

  • OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16

    Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet für bereits in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge

    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können.

    Aufgrund der oben geschilderten Bedeutung des Zugangs zu einer Meldeadresse ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen(vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden zu leisten.(vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris)) Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne jegliche Prüfung und Absicherung durch die Beklagte ist im Übrigen schon vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG), nicht hinnehmbar, auch wenn nicht feststeht, ob eine Abschiebung - etwa nach dem Rückführungsabkommen - überhaupt noch möglich wäre.

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der

    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16

    Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien -

    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • VG Oldenburg, 24.06.2015 - 12 B 2278/15

    Bulgarien; systemische Mängel

    Dem ist das Gericht nach den Beschlüssen vom 27. Januar 2015 - 12 B 245/15 - und vom 16. Februar 2015 - 12 B 595/15 - (jeweils juris, dort auch weitere Rechtsprechungsnachweise; zuletzt Beschluss vom 26. Mai 2015 - 12 B 1998/15 - n. v.) nicht gefolgt.

    Sie erhalten keinerlei Unterstützung bei der Suche und Bezahlung von Wohnraum, keine Sozialhilfe, keine oder nur sehr schwer Arbeit (vgl. pro asyl, Bericht vom April 2015, S. 32 ff.; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015, a.a.O.).

  • VG Hannover, 08.03.2017 - 3 B 1492/17

    Asylantrag; Flüchtlingseigenschaft; Inländergleichbehandlung; Italien

    Art. 3 EMRK schützt aber davor, monatelang und ohne Perspektive in extremer Armut leben zu müssen und außerstande zu sein, für die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen (ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2015, - 12 B 245/15 -, juris).
  • OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16

    Flüchtlingsanerkennung im sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)

    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne eine solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit die ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort für angemessene Zeit auf eine Anlaufadresse zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • VG Ansbach, 07.10.2015 - AN 11 K 15.50067

    Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen subsidiärem Schutz in Bulgarien

    Mit Schreiben vom 18. März 2015 legte der Bevollmächtigte des Klägers einen Beschluss des VG Oldenburg vom 27. Januar 2015, Aktenzeichen 12 B 245/15, vor.

    Nicht überzeugen kann der Ansatz des VG Oldenburg in dem vom Bevollmächtigten des Klägers übersandten Beschluss vom 27. Januar 2015 (Az. 12 B 245/15, juris, insbesondere Leitsatz 1 und Rn. 15), wonach die in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96) und der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011) genannten Anforderungen den Schutzstandard nach Art. 3 der EMRK erweitern.

  • VG Meiningen, 07.10.2015 - 5 K 20154/14
  • VG Hannover, 13.08.2019 - 5 B 3516/19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; anerkannt Schutzberechtigte;

  • VG Köln, 18.06.2015 - 20 K 4052/14

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 1165/16

    Asylrecht: Syrien; Abschiebung von anerkanntem Schutzberechtigten in einen

  • VG Köln, 18.06.2015 - 20 K 6416/14

    Berücksichtigung systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der

  • VG Hannover, 04.09.2019 - 5 B 11115/17

    Berücksichtigung der hypothetischen Anerkennungssituation; Dublin; Dublin III -

  • VG Saarlouis, 27.12.2016 - 3 L 2691/16

    Asylrecht: Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Griechenland

  • VG Meiningen, 07.10.2015 - 5 K 20146/14
  • VG Köln, 03.02.2015 - 14 K 5928/14

    Zugehörigkeit eines afghanischen Asylbewerbers zu einer besonders

  • VG Saarlouis, 29.12.2016 - 3 L 2669/16

    Asylrecht: Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Italien

  • VG Meiningen, 07.10.2015 - 5 K 20122/14
  • VG Augsburg, 07.07.2015 - Au 5 K 15.50252

    Irak; unzulässiger Asylantrag; Abschiebungsanordnung nach Bulgarien; systemische

  • VG Magdeburg, 23.06.2015 - 9 B 125/15

    Abschiebung nach Bulgarien

  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 2 K 15.30058

    Asylverfahrensrecht; Herkunftsstaat: Syrien

  • VG Ansbach, 27.02.2015 - AN 14 K 14.50218

    Überstellung nach Bulgarien

  • VG Magdeburg, 19.06.2015 - 9 B 344/15

    Asylrecht; Dublin; Bulgarien

  • VG Hannover, 04.06.2019 - 5 A 12714/17

    Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; besonders verletzliche Person;

  • VG Saarlouis, 07.12.2016 - 3 L 2539/16

    Kein Abschiebungshindernis für einen in Griechenland anerkannten Flüchtling

  • VG Magdeburg, 10.07.2015 - 9 A 343/15
  • VG Saarlouis, 03.02.2017 - 3 L 132/17

    Asyl; Griechenland ist für dort anerkannt Schutzberechtigte ein sicherer

  • VG Saarlouis, 03.02.2017 - 3 L 182/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Griechenland; Zuerkennung

  • VG Saarlouis, 20.12.2016 - 3 L 2673/16

    Abschiebung nach Rumänien wegen Zuerkennung internationalen Schutzes im

  • VG Saarlouis, 21.11.2016 - 3 L 2427/16

    Eilantrag gegen Abschiebung nach Bulgarien; Überprüfung eines

  • VG Saarlouis, 29.11.2017 - 3 L 2353/17
  • VG Leipzig, 28.12.2015 - 1 K 2037/14
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